← Alle BMF-Richtlinien

Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL 2012)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.06.2025 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

8.4. Liebhaberei bei nicht unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallenden Körperschaften 145 Liegt hinsichtlich einer Betätigung (zB Betrieb, Teilbetrieb, Mietobjekt) Liebhaberei vor, können daraus resultierende Verluste nicht mit Gewinnen (Überschüssen) aus einer anderen Einkunftsquelle ausgeglichen werden. Beispiel: Ein nicht gemeinnütziger Verein führt einen Gewinn bringenden gastronomischen Betrieb. Zusätzlich wird eine nachhaltig verlustbringende Sportfischerei betrieben, welche nicht als Einkunftsquelle gemäß § 1 Abs. 3 LVO anzusehen ist. Ein Ausgleich der Verluste aus der Sportfischerei mit den Gewinnen aus dem Gastronomiebereich ist nicht möglich.