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Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL 2012)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.06.2025 · Quelle: Findok

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11. Kurzübersicht Liebhaberei 211 Übersicht Liebhaberei Verluste treten auf bei "normaler" Tätigkeit "verdächtiger" Tätigkeit Vermietung "groß" Vermietung "klein" wirtschaftlich verflochtener Tätigkeit primäre Rechtsquelle § 1 Abs. 1 LVO § 1 Abs. 2 LVO § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 3 LVO § 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 4 LVO § 1 Abs. 3 LVO Beispiele Handelsbetrieb, Dienstleistungsbetrieb (Hotel, Friseur, Arzt) Rennstall, Jagd, Freizeitlandwirtschaft, Vermietung Segelyacht Vermietung in Zinshaus (Wohnungen, Büros, Geschäftslokale) Vermietung von Eigentumswohnungen od. Eigenheimen zB verlustbringender Schilift mit gewinnbringendem Hotel Anlaufzeitraum ja1) nein nein nein nein Kriterienprüfung ja nein nein nein nein Gewinnprognose zu Beginn grundsätzlich nein (erst Teil der Kriterienprüfung) ja ja (auf 30/33 Jahre) (bis 31.12.2023: auf 25/28 Jahre) ja (auf 25/28 Jahre) (bis 31.12.2023: auf 20/23 Jahre) nein, aber Prüfung ob unmittelbarer Zusammenhang gegeben ist Einbeziehen eines (theoretischen) Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns oder (theoretisch) realisierbarer stiller Reserven von Anlagegütern möglich möglich nein nein nicht notwendig Sondergewinnermittlung wird eliminiert ja (außer bei Befristung) ja ja (außer bei Befristung) ja nicht notwendig Annahme von Einkunftsquelle Liebhaberei (außer Prognose positiv) je nach Prognose je nach Prognose jedenfalls Einkunftsquelle Wie lange ? Einkunftsquelle bis Kriterienprüfung negativ oder Wandel zu § 1 Abs. 2 LVO Liebhaberei bis Änderung der Bewirtschaftung Einkunftsquelle, solange Prognose eingehalten bzw. nur unvorhergesehen verfehlt Einkunftsquelle, solange Prognose eingehalten bzw. nur unvorhergesehen verfehlt oder bis Änderung der Bewirtschaftung immer Liebhaberei bei USt denkbar ? nein ja nein ja, im Wege einer unechten Befreiung nein 1) Kein Anlaufzeitraum besteht für zeitlich begrenzte Betätigungen und solche, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie vor Erzielung eines Gesamtgewinnes/Gesamtüberschusses beendet werden (siehe Rz 18 und Rz 42). Im Fall der entgeltlichen Übertragung der Einkunftsquelle beginnt für den Erwerber ein neuer Anlaufzeitraum zu laufen; gleiches gilt bei unentgeltlicher Übertragung, wenn die Betätigung in völlig veränderter Form fortgeführt wird (siehe Rz 41).