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Liebhabereirichtlinien 2012 (LRL 2012)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.06.2025 · Quelle: Findok

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10.4. Anzeige- und Erklärungspflichten 202 Wandelt sich eine als Liebhaberei anzusehende Betätigung ab einem bestimmten Zeitpunkt in eine betriebliche Einkunftsquelle, besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 120 Abs. 2 BAO. Wandelt sich eine als Liebhaberei anzusehende Betätigung ab einem bestimmten Zeitpunkt in eine nichtbetriebliche Einkunftsquelle, besteht keine Anzeigepflicht gemäß § 120 Abs. 2 BAO, sondern lediglich die Verpflichtung, gemäß § 42 EStG 1988 bzw. § 43 EStG 1988 Steuererklärungen einzureichen. 203 Nach § 120 Abs. 3 BAO ist die Beseitigung der Ungewissheit nur anzeigepflichtig, wenn die Ungewissheit im vorläufigen Bescheid angeführt ist, wenn die angeführte Ungewissheit tatsächlich eine Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 erster Satz BAO ist. Die gemäß § 120 Abs. 2 und 3 BAO vorzunehmenden Anzeigen haben binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erfolgen (nach § 121 BAO). § 108 Abs. 4 BAO (Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes) gilt auch für die Anzeigefrist des § 121 BAO. Nach § 120 BAO erfolgte Anzeigen unterliegen nicht der Entscheidungspflicht (VwGH 21.7.1998, 94/14/0089). Hingegen sind auf Endgültigerklärung (§ 200 Abs. 2 BAO) gerichtete Anbringen entscheidungspflichtig (VwGH 28.2.2012, 2010/15/0164).