2.1.2. Nichtentstehen der Schuld Eine Schuld gilt als nicht entstanden, wenn der Beteiligte nachweist, dass die Pflichten nicht erfüllt werden konnten, weil die betreffenden Waren aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder infolge höherer Gewalt vernichtet worden, oder unwiederbringlich verloren gegangen (dh. nicht mehr verwendet werden können), oder mit Genehmigung der zuständigen Behörden zerstört worden sind.(1) (1) Nach dem Gemeinschaftsrecht ist Zerstörung eine zulässige zollrechtliche Bestimmung; siehe Artikel 182 ZK .
