6. Strafbestimmungen 6.1. Außenwirtschaftsgesetz 2011 (1) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind gerichtlich strafbare Handlungen und es kommen die §§ 79, 83 und 84 AußWG 2011 zur Anwendung (siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130, im Besonderen AH-1130 Abschnitt 3.). (2) Bei der Anwendung der Strafbestimmungen für Rohdiamanten ist auf Folgendes zu achten: Es gilt ein Ausfuhrverbot bzw. ein Einfuhrverbot Artikel 3 der Verordnung: Die Einfuhr von Rohdiamanten in die Gemeinschaft ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: The import of rough diamonds into the Community shall be prohibited unless all of the following conditions are fulfilled … Artikel 9 der Verordnung: Die Ausfuhr von Rohdiamanten in die Gemeinschaft ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: The export from the Community of rough diamonds shall be prohibited unless both of the following conditions are fulfilled … Hinweis:Unter Einhaltung der Formalerfordernisse (die Textierung der Bestimmung - vor allem die der englischen Fassung - zielt auf die Einhaltung aller Formalerfordernisse ab!) ist die Ausfuhr sowie die Einfuhr allgemein genehmigt. In diesen Fällen ist daher keine zusätzliche Ausfuhrgenehmigung bzw. Einfuhrgenehmigung erforderlich.
