1. Einführung 1.1. Rechtsgrundlage (1) Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten. (2) Diese Verordnung gilt a)im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums oder an Bord aller Luft- oder Wasserfahrzeuge unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, b)für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gebildeten oder eingetragenen Rechtspersonen, Einrichtungen oder Körperschaften. 1.2. Begriffsbestimmung (1) "Teilnehmer" jeder Staat, jeder regionale wirtschaftliche Zusammenschluss, jedes WTO-Mitglied und jedes gesonderte Zollgebiet, der/das die Anforderungen des KP-Zertifikationssystems erfüllt, dies dem Vorsitz des KP-Zertifikationssystems mitgeteilt hat und in Anhang II der Verordnung aufgeführt ist. (2) "Zuständige Behörde": die von einem Teilnehmer zur Ausstellung, zur Bestätigung der Gültigkeit oder zur Prüfung eines Zertifikats benannte Behörde. (3) Unionsbehörde" eine von einem Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde, die in Anhang III der Verordnung aufgeführt ist. Hinweis: Die zuständigen Behörden sind in der Union in Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Irland, Italien, Portugal und Rumänien angesiedelt. (4) "Anwendungsgebiet" Für die Zwecke des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses werden das Gebiet der Union und das Gebiet Grönlands gemeinsam als ein Gebiet ohne Binnengrenze angesehen. In zollrechtlicher Hinsicht ist Grönland nach wie vor als Drittland zu betrachten; (5) "Ausfuhr" ist gemäß Art. 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002für Zwecke der genannten Verordnung und somit auch für die Anwendung der vorliegenden Arbeitsrichtlinie das physische Verlassen oder die Verbringung aus einem Teil des Gebiets eines Teilnehmers; (6) "Einfuhr" ist gemäß Art. 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002für Zwecke der genannten Verordnung und somit auch für die Anwendung der vorliegenden Arbeitsrichtlinie der physische Eintritt oder die Verbringung in einen Teil des Gebiets eines Teilnehmers; (7) "Durchfuhr" die physische Beförderung durch das Gebiet eines Teilnehmers oder eines Nichtteilnehmers mit oder ohne Umschlag, Lagerung oder Wechsel des Transportmittels, wenn diese Durchquerung nur ein Teil einer vollständigen Beförderung ist, die jenseits der Grenzen des Teilnehmers oder Nichtteilnehmers, durch dessen Gebiet die Sendung befördert wird, beginnt oder endet. (8) "Rohdiamanten" sind gemäß Art. 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002Diamanten, die nicht bearbeitet oder lediglich gesägt, gespalten oder rau geschliffen sind und unter die Positionen 7102 10, 7102 21 und 7102 31 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen (im Folgenden als "HS-Position" bezeichnet); Hinweis: Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Rohdiamanten umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Fußnoten beschreiben gegebenenfalls jene Güter innerhalb der gekennzeichneten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die tatsächlich von der Maßnahme betroffen sind. (9) "Zertifikat oder Kimberley-Prozess-Zertifikat" ein von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers (siehe Anlage 2) ordnungsgemäß ausgestelltes und bestätigtes Dokument, das eine Rohdiamantensendung als mit dem Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses in Einklang stehend identifiziert. Dieses Zertifikat ist ein fälschungssicheres Dokument mit einem besonderen Format, das eine Rohdiamantensendung als konform mit den Anforderungen des Zertifikationssystems ausweist; (10) "Unionszertifikat" ein Dokument, das von einer Unionsbehörde (siehe Anlage 1) ausgestellt wird. (11) "Zollgutversand" der Versand gemäß Art. 226 (externes Versandverfahren) und Art. 227 (internes Versandverfahren) UZK von Rohdiamanten. 1.3. Umfang der Beschränkungen Den Beschränkungen unterliegen nachstehend angeführte Waren: Warenkatalog KN-Code Warenbezeichnung 710210 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, nicht sortiert 710221 Industriediamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen 710231 Andere Diamanten, roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen 1.4. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
