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Arbeitsrichtlinie Rohdiamanten (AH-4311)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 06.06.2025 · Quelle: Findok

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3. Einfuhr von Rohdiamanten 3.1. Einfuhrverbot Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist die Einfuhr von Rohdiamanten verboten, wenn nicht die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.2. erfüllt sind und damit eine Einfuhr nach den dort festgelegten Bestimmungen möglich ist. 3.2. Einfuhrmöglichkeit mit Allgemeiner Einfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist die Einfuhr von Rohdiamanten in das Gebiet der Union oder nach Grönland nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (eine zusätzliche Genehmigung ist nicht vorgesehen): a)Die Rohdiamanten werden von einem Zertifikat begleitet, dessen Gültigkeit von der zuständigen Behörde eines Teilnehmers (siehe Anlage 2) bestätigt wurde; b)Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer angebrachten Siegel sind nicht erbrochen; c)Das Zertifikat weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus. (2) Die Behältnisse und die dazu gehörigen Zertifikate sind unverzüglich nach der Einfuhr einer Unionsbehörde (siehe Anlage 1) zur Prüfung vorzulegen. Die Beförderung zur Unionsbehörde darf gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 nur im Zollgutversand gemäß Art. 226 UZK oder Art. 227 UZK erfolgen. (3) Die Prüfung der Dokumente hat entweder in dem Mitgliedstaat zu erfolgen, in den die Rohdiamanten eingeführt werden oder in dem Mitgliedstaat, für den diese bestimmt sind. Falls es weder in dem einführenden Mitgliedstaat noch in dem Bestimmungsmitgliedstaat eine Unionsbehörde gibt, wird die Prüfung durch eine Unionsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen. (4) Stellt die befasste Unionsbehörde fest, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, bestätigt sie dies auf dem Originalzertifikat und übergibt dem Einführer eine beglaubigte und fälschungssichere Abschrift dieses bestätigten Zertifikats. Danach dürfen die Rohdiamanten eine beliebige zollrechtliche Bestimmung erhalten, wobei die Beförderung zu einer Gemeinschaftszollstelle zur Überführung in den freien Verkehr im externen Versandverfahren erfolgt. (5) Wird eine österreichische Zollstelle bei der Einfuhr befasst, so legt der Einführer das erforderliche und von einer Unionsbehörde zertifizierte gültige Kimberley-Zertifikat sowie die dazugehörigen Rohdiamanten im verschlusssicheren Behältnis vor. Die Zollstelle prüft die Einhaltung der Formalerfordernisse. (6) Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002ist der Einführer für die ordnungsgemäße Beförderung und die damit verbundenen Kosten verantwortlich. Dies betrifft auch die eigentlichen Kosten der Zertifizierung bei der Unionsbehörde. (7) In der Einfuhranmeldung ist zu erklären, dass für die Einfuhrgüter die Voraussetzungen erfüllt sind. In e-Zoll sind dazu die Dokumentenartencodes L116 ("Kimberley-Zertifikat") und Y015 ("Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer (Kimberley Process) angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden") zu verwenden. 3.3. Einfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter Siehe Abschnitt 2.3. 3.4. Codierungen in e-Zoll Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) Beschreibung (KURZ_BESCHR) Hinweise L116 Kimberley-Prozess-Zertifikat siehe Abschnitt 3.2. Y015 Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer (Kimberley process) angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden. siehe Abschnitt 3.2.