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Arbeitsrichtlinie Rohdiamanten (AH-4311)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 06.06.2025 · Quelle: Findok

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2. Ausfuhr von Rohdiamanten 2.1. Ausfuhrverbot Gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist die Ausfuhr von Rohdiamanten aus dem Gebiet der Union oder Grönland verboten, wenn nicht die Voraussetzungen nach Abschnitt 2.2. erfüllt sind und damit eine Ausfuhr nach den dort festgelegten Bestimmungen möglich ist. 2.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Allgemeiner Ausfuhrgenehmigung (1) Gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 ist die Ausfuhr von Rohdiamanten aus dem Gebiet der Union oder Grönland nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (eine zusätzliche Genehmigung ist nicht vorgesehen): a)die Rohdiamanten werden von einem entsprechenden Gemeinschaftszertifikat begleitet, das von einer Unionsbehörde (Anlage 1) ausgestellt und bestätigt wurde und b)die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen (verschlusssicher und versiegelt). (2) Das Gemeinschaftszertifikat ist vom Ausstellungsdatum an nicht länger als zwei Monate für die Ausfuhr gültig. (3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer zutreffendenfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Voraussetzungen erfüllt sind. In e-Zoll sind dazu die Dokumentenartencodes C034 (""Kimberley" EU- Zertifikat") und Y015 ("Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden") zu verwenden. 2.3. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.3.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 2.3.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode Y920 ("Andere Waren als in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt") zu verwenden. Hinweis: Das betrifft nur die Unterposition 7102 10 des Harmonisierten Systems. 2.4. Codierungen in e-Zoll Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-Zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) Beschreibung (KURZ_BESCHR) Hinweise C034 Gemeinschaftszertifikat siehe Abschnitt 2.2. Y015 Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer (angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden. siehe Abschnitt 2.2.