4. Durchfuhr von Rohdiamanten (1) Gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 gelten die Bestimmungen über die Ausfuhr (siehe Abschnitt 2.) und über die Einfuhr (siehe Abschnitt 3.) nicht, wenn die Rohdiamanten nur zum Zwecke der Durchfuhr zu einem Teilnehmer außerhalb der Union oder Grönland verbracht werden, sofern bei der Ein- oder Ausfuhr in das bzw. aus dem Gebiet der Union oder Grönlands weder am Originalbehältnis, in die Rohdiamanten befördert werden, noch an dem von einer zuständigen Behörde eines Teilnehmers am Kimberley Prozess-Zertifikationssystem ausgestellten Originalzertifikat Eingriffe festgestellt werden und die Durchfuhr als Zweck auf dem begleitenden Zertifikat unmissverständlich angegeben ist. (2) Die Erfüllung der im vorstehenden Absatz 1 dargestellten Voraussetzungen ist von den Zollstellen zu überwachen, und je nach dem Ergebnis der Überprüfung wird eine der nachfolgenden Verfahrensweisen angewendet: Wenn die Überprüfung die Einhaltung der Voraussetzungen zum Ergebnis hat, sind keine weiteren Voraussetzungen mehr zu erfüllen. Wenn die Überprüfung die Nicht-Einhaltung der Voraussetzungen zum Ergebnis hat, kann nur eine Einfuhr mit nachfolgender Ausfuhr gemäß Abschnitt 2. und Abschnitt 3. der vorliegenden Arbeitsrichtlinie unter den dort vorgeschriebenen Voraussetzungen erfolgen.
