3. Durchfuhr von Militärgütern 3.1. Durchfuhrverbot Die Durchfuhr der in der Anlage zur Außenhandelsverordnung 2005 genannten Güter (für die Durchführung der außenhandelsrechtlichen Maßnahmen zur Abgrenzung von "Kriegsmaterial" als "Militärgüter" bezeichnet) ist verboten. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen der Anlage der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Nicht alle Güter aus der im Einzelnen gekennzeichneten Unterposition unterliegen der Maßnahme, sondern nur jene, die mit Fußnoten, die mit der Maßnahme verknüpft sind, definiert werden. Beispiel: Unterposition 7218 91 der Kombinierten Nomenklatur umfasst Halbzeug aus nicht rostendem Stahl mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt. ML13 umfasst daraus nur Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung und Konstruktionen sowie Bestandteile dafür (ua. Werkstoffe, besonders konstruiert zur Bildung einer explosions-reaktiven Panzerung) 3.2. Durchfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 3.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 3.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) (a) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. (b) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch durch Ausnahmeanmerkungen in der Militärgüterliste (siehe Anlage 1 zu dieser Arbeitsrichtlinie) von dieser ausgenommen werden. (2) In der Durchfuhranmeldung muss der Durchführer erklären, dass die Durchfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4NAV ("Nicht in der Liste der Anlage zur Außenhandelsverordnung 2005 aufgeführtes Erzeugnis") zu verwenden. 3.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Durchführer diesfalls erklären, dass für die Durchfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. 3.3. Durchfuhrmöglichkeit mit Durchfuhrbewilligung (1) Die Durchfuhr der Militärgüter erfolgt mit gültiger Einzel- oder Globaldurchfuhrgenehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend. Einzeldurchfuhrgenehmigung ist die einem bestimmten Durchführer erteilte Durchfuhrbewilligung für die Lieferung eines oder mehrerer Militärgüter an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland. Globaldurchfuhrbewilligung ist die einem bestimmten Durchführer erteilte Durchfuhrbewilligung für eine Art oder Kategorie von Militärgütern, die für die Durchfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern und/oder in ein oder mehrere genau festgelegte Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gültig sein kann. (2) Die Durchfuhr und die dafür notwendigen gültigen Durchfuhrbewilligungen können durch die OZA im Rahmen ihrer Tätigkeit oder anlässlich von Betriebsprüfungen im Nachhinein überprüft werden. (3) In der Zollanmeldung muss der Durchführer erklären, dass für die Durchfuhrgüter eine gültige Durchfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4DAV ("Durchfuhrbewilligung für Güter gemäß Außenhandelsverordnung") zu verwenden.
