Anlage 1 10. Von der Anlage zur AußHV 2005 nicht umfasste Güter Die Liste enthält eine Aufzählung der wichtigsten Ausnahmen von der Anlage zur Außenhandelsverordnung 2005 (Ausnahmen von der Militärgüterliste) 10.1. Kategorie ML1 Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1938 hergestellt wurden; Reproduktionen von Musketen, Gewehren und Karabinern, wenn deren Originale vor 1890 hergestellt wurden; Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, sowie Reproduktionen von allen diesen, wenn deren Originale vor 1890 hergestellt wurden; Jagd- und Sportwaffen mit glattem Lauf, die weder für militärische Zwecke besonders konstruiert noch vollautomatisch sind; für Exerziermunition besonders konstruierte Waffen, die keine von Kategorie ML1 umfasste Munition verschießen können; nicht-vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen (Hinweis: dazu gehören Kleinkaliberwaffen des Kalibers .22, auch Pistolen/Revolver [zB Biathlon-Gewehre]). 10.2. Kategorie ML2 Signalpistolen 10.3. Kategorie ML3 Munition ohne Geschoss (Manövermunition); Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer; Signalmunition; Vogelschreck-Munition; Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen. 10.4. Kategorie ML4 Tragbare Geräte, die durch ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen ungeeignet sind, werden nicht als besonders konstruiert für die Ortung der von Unternummer ML4a (zB Bomben, Minen, Torpedos, usw.) erfassten Waren angesehen und sind daher von der Militärgüterliste ausgenommen. 10.5. Kategorie ML5 Keine Ausnahmen. 10.6. Kategorie ML6 Zivile Personenkraftwagen mit Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz oder Lastkraftwagen mit Schutzpanzerung oder ballistischem Schutz, konstruiert oder geändert für den Werttransport. 10.7. Kategorie ML7 Reizstoffe einzeln abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke; chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke; Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch; Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, zB für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie. 10.8. Kategorie ML8 Hydrazin enthaltende Mischungen, besonders formuliert für den Korrosionsschutz; Bor und Borcarbid mit einem 10Bor-Gehalt größer als 20 Gew%; gasförmiges Stickstofftrifluorid; Kaliumnitrat, Difluoramin; nicht-inhibierte rauchende Salpetersäure. 10.9. Kategorie ML9 Keine Ausnahmen. 10.10. Kategorie ML10 Luftfahrzeuge oder Varianten dieser Luftfahrzeuge, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die nicht für eine militärische Verwendung konfiguriert sind und die nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen sind, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und von einer Zivilluftfahrtbehörde eines Teilnehmerstaates des Wassenaar Arrangements für die zivile Verwendung zugelassen sind; Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von einer Zivilluftfahrtbehörde eines Teilnehmerstaates des Wassenaar Arrangements für die Verwendung in zivilen Luftfahrzeugen zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte Bestandteile; Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für unbemannte Luftfahrzeuge besonders konstruiert sind. 10.11. Kategorie ML11 Keine Ausnahmen. 10.12. Kategorie ML12 Keine Ausnahmen. 10.13. Kategorie ML13 Herkömmliche Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind; einzelne Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden. 10.14. Kategorie ML14 Besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen. 10.15. Kategorie ML15 Keine Ausnahmen. 10.16. Kategorie ML16 Keine Ausnahmen. 10.17. Kategorie ML17 Keine Ausnahmen. 10.18. Kategorie ML18 Keine Ausnahmen. 10.19. Kategorie ML19 Keine Ausnahmen. 10.20. Kategorie ML20 Keine Ausnahmen. 10.21. Kategorie ML21 Keine Ausnahmen. 10.22. Kategorie ML22 Technologie, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde; Technologie, bei der es sich um allgemein zugängliche Informationen, wissenschaftliche Grundlagenforschung oder für Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt; Technologie für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen. 11. Besondere Vorschriften für die Ausfuhr von Waffen nach Abschnitt 2.5. 11.1. Güter (1) (a) Jagd- und Sportgewehre der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der Kombinierten Nomenklatur, bis zu einer Höchstmenge von insgesamt drei Stück pro Person. (b) Revolver und Pistolen der Position 9302 der Kombinierten Nomenklatur. (c) Patronen der Unterposition 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6 000 Stück pro Person oder Patronen der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person, soweit solche Patronen zur Verwendung für die Jagd- und Sportgewehre oder Revolver und Pistolen bestimmt sind. (2) Jagd- und Sportgewehre sowie Revolver und Pistolen dürfen zusammen, jede der beiden Arten bis zu ihrer eigenen Höchstmenge, ausgeführt werden, dazu können noch Patronen einer (!) der beiden Arten mit ausgeführt werden. 11.2. Voraussetzungen für die Befreiung 11.2.1. Grundvoraussetzung Achtung: Neben den Grundvoraussetzungen müssen auch die Zusatzvoraussetzungen des Abschnittes 11.2.2. eingehalten sein. (1) Die in Abschnitt 11.1. genannten Güter müssen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch (dh. nur vorübergehende Ausfuhr sowie keine gewerblichen Ausfuhren von Waffenhändlern zulässig) bestimmt sein und dürfen nicht zur Weitergabe oder Veränderung bestimmt sein. (2) Die Ausfuhr darf nicht in ein Land erfolgen, gegen das ein Waffenembargo besteht, das sind derzeit Armenien, Aserbaidschan, Birma/Myanmar, VR China, Dem. Rep. Kongo, Dem. VR Korea, Cote d'Ivoire, Eritrea, Guinea, Irak, Iran, Libanon, Liberia, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia und Sudan. 11.2.2. Zusatzvoraussetzungen (1) Wenn die Grundvoraussetzungen des Abschnitt 11.2.1. erfüllt sind, müssen die Zusatzvoraussetzungen entweder des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 erfüllt werden. (2) Nachweis der Besitzberechtigung Für diese Güter muss die Besitzberechtigung nachgewiesen werden, und zwar durch Vorlage des Waffenpasses, der Waffenbesitzkarte, der Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (in der Folge als "WaffG" bezeichnet), BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung, oder durch Vorlage des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 36 WaffG, oder durch Vorlage einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden kann. (3) Waffengesetz-Ausnahmetatbestände Für die in Abschnitt 11.1. genannten Güter unterliegt der Vorgang einem der Ausnahmetatbestände des § 47 WaffG oder der §§ 8 oder 8a der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 164/1997, in der jeweils geltenden Fassung. In diesen Fällen ist auch die endgültige Ausfuhr und die Wiederausfuhr zulässig.
