← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Militärgüter (AH-3200)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.11.2010 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Ausfuhr von Militärgütern 2.1. Ausfuhrverbot Die Ausfuhr der in der Anlage zur Außenhandelsverordnung 2005 genannten Güter (für die Durchführung der außenhandelsrechtlichen Maßnahmen zur Abgrenzung von "Kriegsmaterial" als "Militärgüter" bezeichnet) ist verboten. Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die Ausrüstungen der Anlage der Verordnung umfassen, sind mit der Maßnahme gekennzeichnet. Nicht alle Güter aus der im Einzelnen gekennzeichneten Unterposition unterliegen der Maßnahme, sondern nur jene, die mit Fußnoten, die mit der Maßnahme verknüpft sind, definiert werden. Beispiel: Unterposition 7218 91 der Kombinierten Nomenklatur umfasst Halbzeug aus nicht rostendem Stahl mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt. ML13 umfasst daraus nur Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung und Konstruktionen sowie Bestandteile dafür (ua. Werkstoffe, besonders konstruiert zur Bildung einer explosions-reaktiven Panzerung). 2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die nicht mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, unterliegen keinen Einschränkungen nach dieser Maßnahme. 2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) (a) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch nicht den Beschreibungen in den Fußnoten entsprechen. (b) Güter aus Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die mit der Maßnahme gekennzeichnet sind, jedoch durch Ausnahmeanmerkungen in der Militärgüterliste (siehe Anlage 1 zu dieser Arbeitsrichtlinie) von dieser ausgenommen werden. Diese Ausnahme gilt zur Zeit auch für Ausfuhren in Waffenembargoländer. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass die Ausfuhrgüter nicht der Maßnahme unterliegen. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4NAV ("Nicht in der Liste der Anlage zur Außenhandelsverordnung 2005 aufgeführtes Erzeugnis") zu verwenden. 2.2.3. Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 des BMWFJ Mit einem Feststellungsbescheid nach § 21 AußHG 2005 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend feststellen, dass die darin genannten Güter nicht der Maßnahme unterliegen (maßnahmenbefreiende Wirkung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer diesfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4FSB ("Feststellungsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit dem eine Befreiung festgestellt wird") zu verwenden - außerdem ist die Nummer des Bescheides anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. 2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrbewilligung Die Ausfuhr von Militärgütern erfolgt mit gültiger Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (Einzelausfuhrgenehmigung, Globalausfuhrgenehmigung). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHV ("Ausfuhrbewilligung für militärische Güter gemäß Außenhandelsverordnung") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen und zwar im Format nach Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 5.1. 2.4. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrbewilligung 2.4.1. Vorübergehende Ausfuhr von Jagdgewehren, Sportgewehren, Revolvern sowie Patronen dafür Jagdgewehre, Sportgewehre, Revolver und Patronen für alle diese, nur unter bestimmten Voraussetzungen und Beachtung der Mengenbeschränkungen (nähere Bestimmungen siehe Abschnitt 11.). Die Ausnahme darf nicht angewendet werden, wenn die Ausfuhr in ein Waffenembargoland erfolgt. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG ("PAWA Sonderausnahme von der Lizenzpflicht") + Zusätzlicher Informationscode 42110 ("Jagd- und Sportgewehre") oder 42120 ("Revolver und Pistolen") sowie 42130 ("Patronen") zu verwenden. 2.4.2. Unbrauchbare Waffen Bei Schusswaffen bezieht sich die Eigenschaft der Unbrauchbarkeit jeweils alleine auch auf Lauf, Trommel, Verschluss und andere diesen entsprechende Teile. Eine Waffe oder Teile davon sind unbrauchbar, wenn sie nicht verwendungsfähig sind und die Herstellung der Verwendungsfähigkeit nur mit einem Aufwand bewerkstelligt werden kann, der dem einer Neukonstruktion gleich kommt. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG ("PAWA Sonderausnahme von der Lizenzpflicht") + Zusätzlicher Informationscode 42140 ("Unbrauchbare Waffen") zu verwenden. 2.4.3. Vorübergehende Verwahrung Militärgüter in vorübergehender Verwahrung nach Artikel 50 ff ZK bei ihrer Wiederausfuhr. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG ("PAWA Sonderausnahme von der Lizenzpflicht") + Zusätzlicher Informationscode 42220 ("Vorübergehende Verwahrung mit Verbringung in Drittland") zu verwenden. 2.4.4. Entsendungen Militärgüter, die im Rahmen von Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG, BGBl. I Nr. 38/1997) mitgeführt werden. Diese Befreiung gilt auch für Entsendungen im Rahmen von Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG ("PAWA Sonderausnahme von der Lizenzpflicht") + Zusätzlicher Informationscode 41151. 2.4.5. Militärische Landesverteidigung Militärgüter im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930). In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG ("PAWA Sonderausnahme von der Lizenzpflicht") + Zusätzlicher Informationscode 41152. 2.5. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung nach AußHV 2005 jedoch mit Ausfuhrgenehmigung nach anderen Rechtsvorschriften 2.5.1. Truppenaufenthaltsgesetz Militärgüter, die von ausländischen Truppen mitgeführt werden, deren Aufenthalt in Österreich vom Bundesministerium für Landesverteidigung nach § 2 Abs. 1 Truppenaufenthaltsgesetz (TrAufG) gestattet worden ist. (Ausnahme nach § 3 TrAufG). Bei der (Wieder-)Ausfuhr von Militärgütern besteht keine Genehmigungspflicht nach AußHV 2005. Es ist aber der Nachweis (= Kopie der Verbalnote, mit der der Aufenthalt vom Bundesministerium für Landesverteidigung nach § 2 Abs. 1 TrAufG gestattet worden ist) nach dem TrAufG über die Genehmigung des Aufenthalts vorzulegen (gilt für ganze Einheiten und Verbände ausländischer Land-, See- und Luftstreitkräfte als auch für diesen angehörendes militärisches und ziviles Personal, soweit es sich im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf österreichischem Hoheitsgebiet aufhält). Der gestattete Aufenthalt umfasst das Überqueren der Grenze zu, den vorübergehenden Aufenthalt in und das Verlassen des österreichischen Hoheitsgebiets. In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Ausnahme in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG ("PAWA Sonderausnahme von der Lizenzpflicht") + Zusätzlicher Informationscode 41153. 2.5.2. Kriegsmaterialgesetz Güter, die sowohl von der AußHV 2005 als auch vom Kriegsmaterialgesetz erfasst werden, unterliegen nur dem Kriegsmaterialgesetz (§ 44 Abs. 2 Z 1 AußHG 2005). Bewilligungen sind daher in diesen Fällen nur nach dem Kriegsmaterialgesetz vorzulegen (siehe Arbeitsrichtlinie VB-0401). 2.5.3. Sicherheitskontrollgesetz Güter, die sowohl von der Anlage zur AußHV 2005 als auch von den Warenlisten des Sicherheitskontrollgesetzes umfasst werden, unterliegen nur dem Sicherheitskontrollgesetz. 2.6. Besondere Vorschriften 2.6.1. Ausfuhr vorabgefertigter Militärgüter Bei Militärgütern, die bereits bei der Ausfuhrzollstelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zur Ausfuhr abgefertigt wurden, prüft die österreichische Ausgangszollstelle die Richtigkeit der Ausfuhrabfertigung der Ausfuhrzollstelle und die Ausfuhrgenehmigung des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union nicht nochmals. 2.6.2. Flugtransit Militärgüter, die mit zwei unmittelbar aneinander anschließenden Luft-Transportpapieren unter Benützung eines österreichischen Flughafens aber ohne Befassung der österreichischen Grenzzollstelle von Drittland zu Drittland befördert werden.