Abschnitt 4. derzeit frei 5. Strafbestimmungen Werden Verstöße gegen die Ausfuhr- und Durchfuhrbewilligungspflicht festgestellt, müssen die Strafbestimmungen der §§ 37 und 38 AußHG 2005 angewendet werden und Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet werden. Siehe dazu die Arbeitsrichtlinie AH-1130. Abschnitt 6. derzeit frei Abschnitt 7. derzeit frei Abschnitt 8. derzeit frei Abschnitt 9. derzeit frei
