4. Strafbestimmungen Bei der Feststellung, dass die Befreiungsbestimmungen unzutreffender Weise in Anspruch genommen werden (die Erklärung der Inanspruchnahme erfolgt durch Verwendung der entsprechenden Dokumentenartencodes + Zusätzliche Informationscodes), sind die Strafbestimmungen der §§ 79 bis 88 AußWG 2011 anzuwenden, da in diesen Fällen Güter entgegen geltenden Maßnahmen aus-, ein- oder durchgeführt werden. Abschnitte 5. bis 19. derzeit frei
