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Arbeitsrichtlinie Befreiungen (AH-1120)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 09.05.2016 · Quelle: Findok

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4. Strafbestimmungen Bei der Feststellung, dass die Befreiungsbestimmungen unzutreffender Weise in Anspruch genommen werden (die Erklärung der Inanspruchnahme erfolgt durch Verwendung der entsprechenden Dokumentenartencodes + Zusätzliche Informationscodes), sind die Strafbestimmungen der §§ 79 bis 88 AußWG 2011 anzuwenden, da in diesen Fällen Güter entgegen geltenden Maßnahmen aus-, ein- oder durchgeführt werden. Abschnitte 5. bis 19. derzeit frei