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Arbeitsrichtlinie Befreiungen (AH-1120)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 09.05.2016 · Quelle: Findok

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1. Befreiungen nach Waren 1.1. Waren mit einem statistischen Wert bis zu 1.000 Euro Rechtsgrundlagen § 19 Z 1 1. AußWV 2011 (Befreiung) § 2 Abs. 1 AußWG 2011 (Wert) Befreiung (1) Die Befreiung gilt für nur Textilwaren und Stahlwaren. (2) Die Befreiung gilt für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ("Einfuhr") ohne zusätzliche Dokumente oder Anträge, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (3)(a) Die Befreiung gilt für die Textilwaren und Stahlwaren für einen Warenwert nach § 2 Abs. 1 AußWG 2011 von bis zu 1.000 Euro (1.000 Euro einschließlich). § 2 Abs. 1 AußWG 2011 bestimmt, dass, soweit die Anwendung von Bestimmungen des AußWG 2011 oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung von Wertgrenzen abhängig ist oder soweit in Genehmigungen und anderen Dokumenten eine Wertangabe verwendet wird, der statistische Wert gemäß dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union über die Statistiken des Außenhandels mit Drittländern maßgebend ist. (b) Für die Berechnung des zulässigen Höchstwertes sind Waren, die gleichen Maßnahmen unterliegen, im Wert zu addieren (zB alle Waren mit Einfuhrquoten oder alle Waren mit vorheriger Überwachung). Übersteigt der Wert der zusammen zu betrachtenden Waren 1.000 Euro, ist auf alle diese Waren die entsprechende Maßnahme anzuwenden. Die Anwendung von zwei oder mehr Befreiungen auf dieselbe Ware ist möglich (zB bewirkt die 2.500 kg-Grenze bei Stahlwaren, dass Waren, auf die diese Befreiung angewendet werden kann, nicht auf die 1.000 Euro Grenze anzurechnen sind). Anführung der Befreiung in der Zollanmeldung In der Zollanmeldung zur "Einfuhr" muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter die Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wird. In E-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4840 ("PAWA-Lizenzpflichtige Waren unter 1.000 Euro") zu verwenden. 1.2. Rückwaren Rechtsgrundlagen § 19 Z 2 1. AußWV 2011 (Befreiung) Art. 203 UZK (Voraussetzungen) Befreiung (1) Die Befreiung gilt nur für Textilwaren und Stahlwaren. (2) Die Befreiung gilt nur für Rückwaren gemäß Art. 203 UZK, für deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft (Einfuhr) ohne zusätzliche Dokumente oder Anträge, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des Art. 203 UZK erfüllt sind. Die Vorschriften über die Inanspruchnahme der Zollbefreiung für Rückwaren werden durch die Befreiung von außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen nicht berührt und sind daher entsprechend den einschlägigen Vorgaben einzuhalten. Anführung der Befreiung in der Zollanmeldung In der Zollanmeldung zur "Einfuhr" muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter die Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wird. In E-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG und der zusätzliche Informationscode 41900 (sonstige Sonderausnahme laut ergänzender Informationen) zu verwenden; die ergänzenden Informationen sind anzufügen. 1.3. Muster und Proben Rechtsgrundlage § 19 Z 5 1. AußWV 2011 (Befreiung) Art. 86 bis Art. 102 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen Befreiung (1) Die Befreiung gilt nur für Textilwaren und Stahlwaren. (2) Die Befreiung gilt für zur Absatzförderung, zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken bestimmte Waren sowie Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen im Sinne der Artikel 86 bis 102 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, in der jeweils geltenden Fassung. Die Befreiung gilt für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft (Einfuhr) ohne zusätzliche Dokumente oder Anträge, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorschriften über die Inanspruchnahme der Zollbefreiung für Muster und Proben werden durch die Befreiung von außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen nicht berührt und sind daher entsprechend den einschlägigen Vorgaben einzuhalten. Anführung der Befreiung in der Zollanmeldung In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter die Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wird. In E-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG und der zusätzliche Informationscode 41130 zu verwenden. 1.4. Übersiedlungsgut Rechtsgrundlage § 19 Z 3 1. AußWV 2011 (Befreiung) Art. 3 bis Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen Befreiung (1) Die Befreiung gilt nur für Textilwaren und Stahlwaren (siehe dazu aber auch die eigenständige Ausnahme für Privateinfuhren in der Arbeitsrichtlinie AH-4311 für Rohdiamanten). (2) Die Befreiung gilt für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft (Einfuhr) ohne zusätzliche Dokumente oder Anträge, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorschriften über die Inanspruchnahme der Zollbefreiung für Übersiedlungsgut werden durch die Befreiung von außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen nicht berührt und sind daher entsprechend den einschlägigen Vorgaben einzuhalten. Anführung der Befreiung in der Zollanmeldung In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter die Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wird. In E-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG und der zusätzliche Informationscode 41900 (sonstige Sonderausnahme laut ergänzender Informationen) zu verwenden. 1.5. Erbschaftsgut Rechtsgrundlage § 19 Z 4 1. AußWV 2011 (Befreiung) Art. 17 bis Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen Befreiung (1) Die Befreiung gilt nur für Textilwaren und Stahlwaren (siehe dazu aber auch die eigenständige Ausnahme für Privateinfuhren in der Arbeitsrichtlinie AH-4311 für Rohdiamanten). (2) Die Befreiung gilt für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft (Einfuhr) ohne zusätzliche Dokumente oder Anträge, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorschriften über die Inanspruchnahme der Zollbefreiung für Erbschaftsgut werden durch die Befreiung von außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahmen nicht berührt und sind daher entsprechend den einschlägigen Vorgaben einzuhalten. Anführung der Befreiung in der Zollanmeldung In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter die Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wird. In E-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG und der zusätzliche Informationscode 41900 (sonstige Sonderausnahme laut ergänzender Informationen) zu verwenden. 1.6. Waren mit mengenmäßigen Beschränkungen Rechtsgrundlage Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen Befreiung (1) Die Befreiung gilt nur für Textilwaren und Stahlwaren, wenn sie Quotenregelungen unterliegen. Andere Waren im Außenwirtschaftsrecht als die genannten Waren unterliegen bei der Einfuhr Verboten oder anderen Maßnahmen als mengenmäßigen Beschränkungen (zB Embargos) und es kann die vorliegend beschriebene Befreiungsbestimmung für diese Waren nicht angewendet werden. (2) Die Befreiung gilt für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft (Einfuhr), wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Zollbefreiungsverordnung für ihre abgabenfreie Einfuhr erfüllt sind. Anführung der Befreiung in der Zollanmeldung In der Einfuhranmeldung muss der Einführer erklären, dass für die Einfuhrgüter die Befreiungsbestimmung in Anspruch genommen wird. In E-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG und der zusätzliche Informationscode 41115 zu verwenden. 1.7. Befreiungen nach Spezialvorschriften In den Spezial-Arbeitsrichtlinien des Bereichs Außenwirtschaftsrecht (AH) sind jeweils spezifische Befreiungsbestimmungen bzw. Ausnahmebestimmungen, die nach den für die jeweiligen Waren geltenden Rechtsvorschriften (zB Embargovorschriften) gelten, dargestellt. Diese speziellen Maßnahmen sind neben den Maßnahmen der vorliegenden Arbeitsrichtlinie zu beachten.