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Arbeitsrichtlinie Befreiungen (AH-1120)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 09.05.2016 · Quelle: Findok

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3. Befreiungen durch Abkommen zur Hilfeleistung 3.1. Anwendung (1) Im Katastrophenhilfefall werden außenwirtschaftsrechtliche Maßnahmen bei der Verbringung von Waren aus dem Gemeinschaftsgebiet bzw. in das Gemeinschaftsgebiet (auch die Rückbringung von Waren aus Katastrophengebieten ist eingeschlossen) für die im vorliegenden Abschnitt 3. angeführten Staaten nicht angewendet. Katastrophenhilfeabkommen, die zwischen Österreich und Staaten bestehen, die EU-Mitgliedstaaten geworden sind, werden in diesem Abschnitt nicht dargestellt. (2) Die Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmungen ist für alle im vorliegenden Abschnitt 3. angeführten Abkommen in der Zollanmeldung zu erklären. In E-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AHG und der zusätzliche Informationscode 41141 zu verwenden. 3.2. Staaten und Ereignisse Albanien Jordanien Liechtenstein Schweiz Nukleare Unfälle oder strahlungsbedingte Notfälle