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Arbeitsrichtlinie Handelsstatistik (ZT-7000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.02.2021 · Quelle: Findok

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2.2.4. Verantwortlichkeit für die Übermittlung der handelsstatistischen Daten (1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich (§ 20 Abs. 1 HStG 1995). (2) Die ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind von den Zollämtern unmittelbar der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, sofern die Daten nicht mittels automationsunterstützt auswertbarer Datenträger oder im Rahmen eines Datenverbundes der Bundesanstalt Statistik Österreich bekannt gegeben werden (§ 21 Abs. 1 HStG 1995). (3) Nachträgliche Änderungen bereits gemeldeter handelsstatistischer Daten (zB durch Fehlcodierung oder auf Grund einer Rechtsmittelentscheidung) sind von der Zolldienststelle, die den Abgabenbescheid berichtigt oder - in anderen Fällen - den Fehler entdeckt, bei Änderung des Warenwertes von mehr als € 15.000.- oder bei sonstigen Änderungen (zB der Position der KN oder des Ursprungslandes), sofern sie sich auf Waren im Wert von mehr als € 15.000.- beziehen, der Bundesanstalt Statistik Österreich bis Ende Jänner des Jahres, das der Erstmeldung folgt, schriftlich mit dem im Zoll-Standardset abrufbaren Formular mitzuteilen; dabei sind alle wesentlichen Angaben der ursprünglichen Anmeldung sowie die berichtigten Angaben anzuführen.