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Arbeitsrichtlinie Handelsstatistik (ZT-7000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.02.2021 · Quelle: Findok

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1. Allgemeines 1.1. Vorrang der EU-Vorschriften Sofern zwischen den EU-Vorschriften und den österreichischen Rechtsvorschriften ein Widerspruch entsteht, haben die EU-Vorschriften den Vorrang. Die nationalen Rechtsvorschriften sollen nur der Regelung von nicht durch EU-Bestimmungen einheitlich geregelten Angelegenheiten dienen. 1.2. Zitierung von Rechtsvorschriften Der Zollkodex der Union wird als "UZK", die Durchführungsvorschriften dazu als "UZK-DA", das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), die Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004), das Handelsstatistische Gesetz als "HStG 1995", die Kombinierte Nomenklatur als "KN" und der Österreichische Gebrauchszolltarif als "ÖGebrZT" abgekürzt. 1.3. Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung Soweit Verordnungen der Gemeinschaft, Bundesgesetze, zwischenstaatliche Vereinbarungen oder sonstige Rechtsvorschriften zitiert werden, sind hierunter diese Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.