2.2.5. Anmeldung vollständiger Fabrikationsanlagen in der Ausfuhr Die Anmeldung vollständiger Fabrikationsanlagen in der Ausfuhr im Sinn des Kapitels 98 der KN, somit nur bei Überschreiten eines statistischen Gesamtwertes von Euro (€) 3,0 Mio., ist nur mit Bewilligung des zuständigen Zollamtes zulässig. Zuständig ist das Zollamt des Bundeslandes, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat (§ 22 HStG 1995).
