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Arbeitsrichtlinie "Aktive Veredelung" (ZK-1140)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.03.2015 · Quelle: Findok

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1.8. Mitteilungspflicht Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, den Zollbehörden Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können. Beispiel: Geänderte Ausbeutesätze