2.2. Verfahren der Zollrückvergütung Soweit nachstehend nicht anderweitig geregelt, gelten für das Verfahren der Zollrückvergütung die Bestimmungen über die Überführung in die AV/Nichterhebungsverfahren (Abschnitt 2.1.) sinngemäß. 2.2.1. Zollanmeldung 2.2.1.1. Gründe für die Nichtannahme Die Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in die AV/Zollrückvergütung ist unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung die Einfuhrwaren mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen, die Einfuhrwaren einer Kontingentregelung unterliegen (und diese auch in Anspruch genommen wird), die Einfuhrwaren einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzpflicht unterliegen oder für diese eine Verpflichtung zur Vorlage eines Einfuhr- oder Ausfuhrzeugnisses im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik besteht, oder für die herzustellenden Veredelungserzeugnisse eine Ausfuhrerstattung oder Ausfuhrabgabe festgesetzt ist. In diesen Fällen kann daher allenfalls nur eine "herkömmliche" Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Verfahrenscode 40**) erfolgen. 2.2.1.2. Sicherheitsleistung Eine Sicherheit ist anlässlich der Überführung in die AV/Zolllrückvergütung nur insoweit zu erheben, als eine Sicherheitsleistung an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anknüpft. 2.2.1.3. Formelles Bewilligungsverfahren 2.2.1.3.1. InformationsblätterIm Rahmen der Überführung in die AV/Zollrückvergütung kann die Ausstellung nachstehender Informationsblätter beantragt werden: INF 9 - zur Nämlichkeitssicherung oder zur Überwachung der Äquivalenzkriterien im Dreieckverkehr ohne vorzeitige Ausfuhr INF 1 - im Rahmen einer neuerlichen Überführung in die AV/Zollrückvergütung zur Ermittlung der Einfuhrabgaben Zu den näheren Anwendungsbestimmungen für Informationsblätter siehe Anhang 71 ZK-DVO sowie Abschnitt 1.3.10. 2.2.3. Vorzeitige Ausfuhr Die vorzeitige Ausfuhr ist im Verfahren der Zollrückvergütung unzulässig. 2.2.4. Handelspolitische Maßnahmen Im Verfahren der Zollrückvergütung gelten die für die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in den zollrechtlich freien Verkehr ggf. vorgesehenen handelspolitischen Maßnahmen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass bei Bestehen mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen die Inanspruchnahme der AV/Zollrückvergütung nicht zulässig ist. 2.2.5. Beförderungsbestimmungen Beförderungsbestimmungen kommen im Verfahren der Zollrückvergütung nicht zum Tragen.
