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Arbeitsrichtlinie "Aktive Veredelung" (ZK-1140)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 30.03.2015 · Quelle: Findok

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5.2. Zollanmeldungen 5.2.1. Milch und Zucker Hinsichtlich bestimmter, der Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse sowie für Zucker unterliegende Einfuhrwaren ist aufgrund der einschlägigen marktordnungsrechtlichen Bestimmungen die Abfertigung zur Überführung in die AV der Kommission zu melden. Art und Umfang dieser Meldungen sind in der Arbeitsrichtlinie MO-8300 geregelt. 5.2.2. AV-Lizenzen Zollanmeldungen, die auf Grundlage des WV-Codes 3100 (AV-Lizenzen) angenommen wurden, sind in von den Überwachungszollstellen in einer Liste unter Angabe von Bewilligungsinhaber, Nr. der Zollanmeldung, Datum der Annahme bzw. Anschreibung, KN-Code und Menge zu erfassen und dem CC ZV monatlich gesammelt nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CC teilt der Kommission vor dem 1. Mai des auf das Haushaltsjahr der Bewilligungserteilung folgenden Haushaltsjahres die auf Grundlage dieser Bewilligungen tatsächlich in die AV übergeführten Grunderzeugnismengen per eMail mit. Zu melden sind das Datum der Annahme der Zollanmeldung bzw. das Anschreibedatum, der KN-Code sowie die Grunderzeugnismengen.