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Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen (VB-0310)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.02.2025 · Quelle: Findok

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3.5. Gebühren (1) Gemäß § 20 VNG ist für die Ausfuhrkontrolle eine Gebühr nach Maßgabe des Tarifs zu entrichten, der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Grund des § 6 Abs. 6 GESG festgelegt wurde. Bei den in Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2., Abschnitt 1.5. und Abschnitt 1.6. enthaltenen Warenkatalogen ist in der Spalte "Gebührentarif" jeweils ein Hinweis auf die nach dem derzeit geltenden Vermarktungsnormengebührentarif in Frage kommenden Code-Nummern für die Gebühren enthalten. (2) Die im Rahmen der Ausfuhrkontrolle anfallenden Gebühren sind, sofern den Zollstellen die amtliche Kontrolle übertragen ist, von diesen vorzuschreiben und unverzüglich zu entrichten. Sofern eine Ausfuhrkontrolle durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt wird, werden die Gebühren von diesen Organen mit Gebührennote vorgeschrieben. Auch diese Gebühren sind beim Zollamt unverzüglich zu erlegen. Neben der Barzahlung sind jene Entrichtungsformen zulässig, die in der Zollentrichtungsverordnung 2002 (siehe ZK-0530) aufscheinen. Hinsichtlich der Festsetzung und Vorschreibung der Gebühren wird auf die diesbezüglichen Vorschriften verwiesen. (3) Wenn die anlässlich der Ausfuhrkontrolle zu entrichtenden Gebühren nicht sogleich beim Zollamt erlegt werden, ist die Freigabe der Sendung durch das jeweilige Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 UZK bewilligt ist. In diesen Fällen hat die buchmäßige Erfassung der Gebühr auf dem jeweiligen Zahlungsaufschubkonto (Bewilligung gemäß Artikel 110 UZK) zu erfolgen. (4) Hinsichtlich der Vereinnahmung und Verrechnung wird auf die diesbezüglichen Verrechnungsvorschriften hingewiesen.