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Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen (VB-0310)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.02.2025 · Quelle: Findok

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2. Einfuhr aus Drittstaaten 2.1. Anwendungszeitpunkt (1) Die in Abschnitt 1.1. bis 1.6. genannten Waren unterliegen bei der Einfuhr in die Union einer Kontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen. Diese Einfuhrkontrolle muss erfolgen: 1.bei Obst und Gemüse, das speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegt (Abschnitt 1.1. oder 1.2. oder 1.6.), bevor die Waren dem Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, 2.bei allen anderen Waren (Abschnitt 1.3. bis 1.5.) bevor die Waren vom Zollamt zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. (2) Der Anmelder hat die Möglichkeit, die Einfuhrkontrolle auch dann durchführen zu lassen, wenn die Waren zum Versandverfahren oder zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt werden sollen. Die dabei ausgestellte Konformitätsbescheinigung bzw. Kontrollbescheinigung (Abschnitt 2.2.1.) gilt auch für das anschließende Zollverfahren.