3.7. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr (1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen. (2) Die kontrollpflichtigen Waren sind spätestens zu den in Abschnitt 2.1. Abs. 1 genannten Zeitpunkten bei einer zugelassenen Ausfuhrstelle zur Durchführung der Ausfuhrkontrolle zu gestellen.
