2.3. Einfuhrstellen (1) Die in Abschnitt 1.1. bis 1.6. genannten Waren dürfen nur bei zugelassenen Einfuhrstellen zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden. Gemäß § 3 der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung sind folgende Zollstellen als Einfuhrstellen zur Durchführung von Vermarktungsnormenkontrollen zugelassen: 1.Wien, 2.Wien/Post, 3.St. Pölten, 4.Nickelsdorf, 5.Flughafen Wien, 6.Flughafen Wien Güterabfertigung, 7.Graz, 8.Leoben, 9.Spielfeld, 10.Bahnhof Villach-Süd, 11.Wels, 12.Suben, 13.Hall und 14.Wolfurt. Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten im Nahbereich der vorstehend angeführten Zollstellen durchgeführt werden, sofern bei der Einfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird. (2) Die Einfuhrkontrolle bei den im Abs. 1 angeführten Einfuhrstellen ist durch besonders geschulte Zollorgane vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG iVm § 1 ZollR-DV 2004). (3) Zur Abfertigung nicht zuständige Zollstellen haben die Annahme der Anmeldung unter Hinweis auf die fehlende Konformitätsbescheinigung bzw. Kontrollbescheinigung und auf die Unzuständigkeit abzulehnen.
