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Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen (VB-0310)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.02.2025 · Quelle: Findok

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3.3. Ausfuhrstellen (1) Die in Abschnitt 1.1., Abschnitt 1.2., Abschnitt 1.5. und Abschnitt 1.6. genannten Waren dürfen nur bei zugelassenen Ausfuhrstellen zur Ausfuhr abgefertigt werden. Gemäß § 3 der Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung sind folgende Zollstellen als Ausfuhrstellen zur Durchführung von Vermarktungsnormenkontrollen zugelassen: 1.Wien, 2.Wien/Post, 3.St. Pölten, 4.Nickelsdorf, 5.Flughafen Wien, 6.Flughafen Wien Güterabfertigung, 7.Graz, 8.Leoben, 9.Spielfeld, 10.Bahnhof Villach-Süd, 11.Wels, 12.Suben, 13.Hall und 14.Wolfurt. Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten im Nahbereich der vorstehend angeführten Zollstellen durchgeführt werden, sofern bei der Ausfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird. (2) Die Ausfuhrkontrolle bei den im Abs. 1 angeführten Ausfuhrstellen ist durch besonders geschulte Zollorgane vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 ZollR-DG iVm § 1 ZollR-DV 2004). (3) Zur Abfertigung nicht zuständige Zollstellen haben die Annahme der Anmeldung unter Hinweis auf die fehlende Konformitätsbescheinigung bzw. Kontrollbescheinigung und auf die Unzuständigkeit abzulehnen.