3. Ausfuhr in Drittstaaten 3.1. Anwendungszeitpunkt (1) Das in Abschnitt 1.1, Abschnitt 1.2. und Abschnitt 1.6. genannte Obst und Gemüse sowie Bananen, die speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegen, sowie die in Abschnitt 1.5. genannten Bruteier und Küken von Hausgeflügel unterliegen bei der Ausfuhr in Drittländer einer Kontrolle in Bezug auf Vermarktungsnormen. Diese Ausfuhrkontrolle muss erfolgen, 1.bei Obst und Gemüse sowie Bananen, die speziellen oder allgemeinen Vermarktungsnormen unterliegen (Abschnitt 1.1. oder 1.2. oder 1.6.), bevor die Waren dem Zollamt zwecks Ausfuhr angemeldet werden, 2.bei Bruteiern und Küken von Hausgeflügel (Abschnitt 1.5.) bevor die Waren vom Zollamt zwecks Ausfuhr überlassen werden. (2) Geflügelfleisch (Abschnitt 1.3.) und Eier (Abschnitt 1.4.) unterliegen nicht der Ausfuhrkontrolle. Auf Antrag kann jedoch auch in diesem Fall eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt werden.
