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Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz-Luft (GK-0210)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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2. Vollzug des Tiertransportgesetzes-Luft 2.1. Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen zum Vollzug des Tiertransportgesetzes-Luft (1) In Anbetracht der fachlichen Weisungskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörden werden durch das Bundesministerium für Finanzen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Tiertransportgesetzes-Luft vorerst lediglich die in den Abs. 2 bis 3 enthaltenen Weisungen erlassen. (2) Im Hinblick auf § 18 Abs. 1 TGLu haben die Zollorgane die Bezirksverwaltungsbehörden zu unterstützen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, bei der Vollziehung des Tiertransportgesetzes-Luft mitzuwirken. In fachlicher Hinsicht unterstehen die Zollorgane jedoch der jeweils zuständigen Behörde, welche nach § 17 TGLu in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde ist. (3) Gemäß § 18 Abs. 3 haben die Zollorgane bei Gefahr im Verzug (drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der transportierten Tiere) diejenigen Anordnungen (z.B. Unterbrechung des Transports) zu treffen, die erforderlich sind, um die Tiere vor Schaden zu bewahren. Wird von der Bezirksverwaltungsbehörde die Unterbrechung angeordnet, so ist zugleich zu verfügen, was mit den beförderten Tieren zu geschehen hat. Vorsorglich könnte so eine Anordnung auch für den Eventualfall im Zusammenhang mit der Nichterreichbarkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (Wochenende, Nachtstunden) eingeholt werden. In diesem Zusammenhang wird wiederum auf den § 18 Abs. 1 TGLu verwiesen, wonach auch die Grenztierärzte an der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken haben.