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Arbeitsrichtlinie Tiertransportgesetz-Luft (GK-0210)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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1. Gegenstand 1.1. Geltungsbereich Das Tiertransportgesetz-Luft gilt gemäß § 1 Abs. 1 leg.cit. für den Transport von lebenden warm- und kaltblütigen Tieren, Mollusken, Fischen, Insekten, Krusten- und Schalentieren im Luftverkehr, soweit dieser Transport innerhalb Österreichs, von oder nach Österreich oder durch Österreich als Transitland durchgeführt wird.