1.2. Ausnahmen (1) Nach § 1 Abs. 2 TGLu sind Transporte ausgenommen, 1. bei denen die Tiere im Passagierraum des Luftfahrzeuges befördert werden, oder 2. die im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes durchgeführt werden, sofern eine entsprechende Aufsicht das Wohl der Tiere gewährleistet. (2) Werden die Tiere im Frachtraum ohne kommerzielle Absicht in Begleitung einer sich an Bord befindlichen Person transportiert, dann ist nur § 8 (Transporteur) anzuwenden.
