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Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung im Informatikverfahren" (ZK-0612)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.08.2016 · Quelle: Findok

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Titel IV - Bemerkungen zu den Angaben in der Zollanmeldung 8. Allgemeine Bemerkungen zu den Abschnitten I - III 8.1. Sprachcodierungen Die elektronische Anmeldung unter e-zoll ist - wie jede andere Anmeldung auch - gemäß in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaates, in dem die Förmlichkeiten erfüllt werden, abzugeben. In Österreich sind die Angaben in den Zollanmeldungen in deutscher Sprache zu erstellen. Sofern daher in den betreffenden Nachrichten Datenfelder für die Angabe eines Sprachcodes vorgesehen sind und werden diese vom Anmelder verwendet, so ist als Sprachcode immer "DE" anzugeben. In den nachstehenden Bestimmungen werden die eine Angabe eines Sprachcodes betreffenden Datenfelder nicht berücksichtigt.