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Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung im Informatikverfahren" (ZK-0612)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.08.2016 · Quelle: Findok

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Datengruppe Durchgangszollstelle (TranCO, 9x, A) Beschreibung: Wird das Gebiet eines EFTA-Landes berührt soll, ist als Durchgangszollstelle die Eingangszollstelle des EFTA-Landes und gegebenenfalls die Eingangsstelle in die EU anzugeben. Wenn bei der Beförderung das Gebiet eines EFTA-Landes berührt wurde und die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden, sind als Durchgangszollstellen die Eingangszollstelle des EFTA-Landes und die Eingangsstelle in die EU anzugeben. Bei der Beförderung über ein anderes Gebiet als das der Gemeinschaft oder eines EFTA-Landes sind als Durchgangszollstellen die Ausgangszollstelle, über die die Ware die Gemeinschaft verlässt, und die Eingangszollstelle, über die sie wieder in die Gemeinschaft verbracht wird anzugeben. Die Angabe der Zollstellennummer ist im Versandverfahren obligatorisch, sofern ein anderer Vertragsstaat durchfahren wird.   Datenfeld Nachricht-Feld Format Codeliste SAD-Feld Art Zollstellennummer Ref an8 EC_10000 51 P Beschreibung: Anzugeben ist der Code der vorgesehenen Durchgangszollstelle. Beispiel: CH003031 (St. Margarethen) - Schweizer Eingangszollstelle beim Transport von AT (Abgang Wien) über St. Margarethen nach CH (Bestimmung Zürich)