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Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial (VB-0401)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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2.3.3. Transitflüge mit Zwischenlandungen (1) Bei Transitflügen mit Zwischenlandungen ist Kriegsmaterial gemäß § 6 Abs. 3 Kriegsmaterialgesetz, auch wenn keine Entladung erfolgt, dem Zollamt zu gestellen. (2) Die Flugzollämter haben stichprobenweise auch Transitsendungen zu prüfen, um eine Durchsetzung des Durchfuhrverbots für Kriegsmaterial zu gewährleisten. Die Amtsvorstände haben diesbezüglich Richtlinien auf Grund der Erfahrungen unter Heranziehung der auf dem jeweiligen Flughafen zur Verfügung stehenden Daten über Herkunft, Bestimmung, Gewicht und Art bestimmter Sendungen zu erlassen.