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Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial (VB-0401)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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2. Beschränkungen für Kriegsmaterial 2.1. Einfuhr und Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich 2.1.1. Anwendungszeitpunkt (1) Im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes ist unter Einfuhr die Verbringung von Kriegsmaterial aus dem Ausland nach Österreich (und nicht nur die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union) zu verstehen. Bei Nichtunionswaren sind die Einfuhrbeschränkungen daher bei allen Arten des Zollverfahrens zu beachten. (2) Wird eine Sache, die in Österreich als Kriegsmaterial zu behandeln ist, aus einem Drittland über österreichisches Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert, so ist dies zwar zollrechtlich als Einfuhr, kriegsmaterialrechtlich aber als Durchfuhr durch Österreich zu betrachten und es ist daher nach Abschnitt 2.3. vorzugehen. Die - zollrechtlich nicht relevante - Verbringung von Kriegsmaterial (Unionsware) von einem EU-Mitgliedstaat nach Österreich ist kriegsmaterialrechtlich als Einfuhr, und zwar als Verbringung innerhalb der Europäischen Union anzusehen (siehe Abschnitt 1.2.).