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Arbeitsrichtlinie Tellereisenverordnung (VB-0332)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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Anlage 1 Liste der Waren, die der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 unterliegen Der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 unterliegen die nachstehend angeführten Waren, sofern sie von den in der Spalte "Betroffene Tierarten" genannten Tierarten stammen. Warenkatalog KN-Code Warenbezeichnung Betroffene Tierarten 4103 90 Rohe Häute und Felle dieser Unterposition Biber: Castor canadensis Bisamratte: Ondatra zibethicus Dachs: Taxidea taxus Fichtenmarder: Martes americana Fischmarder: Martes pennanti Hermelin: Mustela erminea Luchs: Lynx canadensis Otter: Lutra canadensis Rotluchs: Felis rufus Steppenwolf: Canis latrans Waschbär: Procyon lotor Wolf: Canis lupus Zobel: Martes zibellina 4301 80 Rohe Pelzfelle dieser Unterposition, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen   4301 90 Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile, von rohen Pelzfellen   4302 19 15 Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle von Bibern oder Bisamratten, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt   4302 19 99 Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle dieser Unterposition, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt   4302 20 Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt, von gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen   4302 30 10 "Ausgelassene" Pelzfelle   4302 30 99 Ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon   4303 10 90 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Pelzfellen   4303 90 00 Waren dieser Unterposition, aus Pelzfellen