1. Begriffsbestimmungen und Verfahren 1.1. Begriffsbestimmungen 1.1.1. Tellereisen (1) Ein "Tellereisen" ist ein Gerät zum Festhalten oder Fangen von Tieren durch Bügel, die über einem Lauf oder mehreren Läufen der Tiere zuschnappen und so verhindern, dass das Tier sich befreit. (2) Obwohl die Verwendung von Tellereisen in der Union seit 1. Jänner 1995 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verboten ist, besteht für Tellereisen kein Einfuhrverbot. 1.1.2. Betroffene Tierarten (1) Der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 unterliegen folgende Tierarten: Biber: Castor canadensis Bisamratte: Ondatra zibethicus Dachs: Taxidea taxus Fichtenmarder: Martes americana Fischmarder: Martes pennanti Hermelin: Mustela erminea Luchs: Lynx canadensis Otter: Lutra canadensis Rotluchs: Felis rufus Steppenwolf: Canis latrans Waschbär: Procyon lotor Wolf: Canis lupus Zobel: Martes zibellina (2) Zum Teil unterliegen die genannten Tierarten auch den Beschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (siehe Arbeitsrichtlinie Artenschutz, VB-0330). 1.2. Verfahren 1.2.1. Einfuhrverbot (1) Sofern nicht eine Ausnahme nach Abschnitt 2 zutrifft, ist die Einfuhr der in Anlage 1 angeführten Waren in die Union gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 verboten, wenn diese Waren von den unter Abschnitt 1.1.2. genannten Tierarten stammen. (2) Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7379" anzugeben. 1.2.2. Anwendungszeitpunkt Die in der Anlage 1 angeführten Waren unterliegen dem Einfuhrverbot erst in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Zollamt zwecks Überführung in eine der nachstehend angeführten Zollverfahrensarten gestellt werden: a)Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, b)besondere Verfahren, ausgenommen das Versandverfahren im Fall der Durchfuhr (siehe Abschnitt 2.2. Abs. 1 Buchstabe d). 1.3. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
