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Arbeitsrichtlinie Tellereisenverordnung (VB-0332)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.05.2016 · Quelle: Findok

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2. Ausnahmen 2.1. Einfuhren mit Bescheinigungen (1) Gemäß Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 35/97 gilt das Einfuhrverbot (Abschnitt 1.2.1.) für die in der Anlage 1 angeführten Waren nicht, wenn die Waren von folgenden Tieren stammen: a)Wildtiere, die in einem Land gefangen wurden, das in der Anlage 2 genannt ist und es sich um eine der neben dem jeweiligen Land angegebenen Tierarten handelt oder in einem Mitgliedstaat der Union gefangen wurden oder b)in Gefangenschaft geborene und aufgezogene Tiere aus allen Staaten. (2) Als Nachweis des Vorliegens einer der in Abs. 1 angeführten Ausnahmetatbestände ist eine von einer Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellte "Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigten Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates" erforderlich (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C056"). Diese Bescheinigung muss dem Muster in Anlage 3 entsprechen und ist in einer Amtssprache der Union abzufassen und auszufüllen. Bei Bedarf kann eine deutsche Übersetzung verlangt werden. (3) Die Bescheinigung gemäß Abs. 2 ist eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der Bescheinigung sind in der Zollanmeldung festzuhalten. Teilabschreibungen von solchen Bescheinigungen sind nicht zulässig. Die Bescheinigungen sind - auch wenn sie noch nicht erschöpft sind - einzuziehen. (4) Bei der Abfertigung zu den besonderen Verfahren sind die vorgelegten Bescheinigungen ebenfalls einzuziehen. Der Partei ist eine amtlich beglaubigte Kopie dieser Bescheinigung zu übergeben. Diese beglaubigte Kopie ist bei einer anschließenden Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (oder gegebenenfalls bei einer Wiederausfuhr) durch das Zollamt einzuziehen. (5) Sofern eine Einfuhrgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (siehe VB-0330 Abschnitt 4; Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C638") vorliegt, ersetzt diese die "Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigten Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates". 2.2. Generelle Ausnahmen (1) Gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 35/97 gilt das Einfuhrverbot (Abschnitt 1.2.1.) für die in Anlage 1 angeführten Waren nicht a)für Fertigwaren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden, sofern der Anmelder schriftlich erklärt, dass die Waren nicht zum Verbleib in der Union bestimmt sind, sondern anschließend wieder ausgeführt werden sollen (bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7361"), oder b)für Fertigwaren für den persönlichen und privaten Gebrauch (bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7379") oder c)in Fällen, in denen Pelze und daraus gefertigte Waren nach passiver Veredelung in einem Drittland wieder in die Union eingeführt werden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Veredelungserzeugnisse aus Pelzen oder Waren gefertigt wurden, die ursprünglich aus der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurden (bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "7379") oder d)für Waren, die im Versandverfahren durch das Zollgebiet der Union befördert werden (Durchfuhr). (2) Die Vorlage von "Bescheinigungen über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigten Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates" ist in den Fällen des Abs. 1 nicht erforderlich. 2.3. Zolltarif und Codierungen in e-zoll (1) Die in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Beschränkung für die Einfuhr von Pelzen und daraus hergestellten Waren von bestimmten Wildtierarten sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0332: Tellereisen" (VuB-Code "0332") gekennzeichnet. (2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung: Dokumentenarten Dokumenten-artencode (BESCH_ART_CODE) Beschreibung (KURZ_BESCHR) Hinweise C638 Einfuhrgenehmigung für gefährdete Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (CITES) siehe Abschnitt 2.1. C056 Bescheinigung über Pelze bestimmter Wildtierarten und aus diesen Pelzen gefertigte Waren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates siehe Abschnitt 2.1. 7361 Erklärung des Anmelders - Tellereisenverordnung Codierung der Erklärung des Anmelders für Fertigwaren, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden, dass die Waren nicht zum Verbleib in der Union bestimmt sind, sondern anschließend wieder ausgeführt werden sollen (siehe Abschnitt 2.2.) 7379 Ausnahme - Ware von VuB 0332 (Tellereisenverordnung) nicht erfasst Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 2.2.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 1.2.1. und Anlage 1