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Arbeitsrichtlinie Türkei/EGKS (UP-4110)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.12.2011 · Quelle: Findok

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0. Definitionen Diese Besonderen Bestimmungen für den "Präferenzursprung" im Warenverkehr mit der Türkei betreffen nur Waren, die in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fallen. Diese Waren sind nicht in die Zollunion (UP-4100) mit der Türkei einbezogen, sondern es wurde darüber ein eigenes Freihandelsabkommen geschlossen, das am 1. August 1996 in Form eines Interimsabkommens in Kraft getreten ist. Voraussetzung für die Gewährung der Zollpräferenzen ist - im Gegensatz zur Zollunion - die Einhaltung eigener Ursprungsregeln, die demselben System folgen, wie jene der mit anderen Staaten geschlossenen Präferenzabkommen der EU. Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gelten hiefür grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen = UP-3000 , sofern in dieser Arbeitsrichtlinie nichts anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000 . In der Ursprungsliste des Abkommens ist für alle EGKS-Waren die entsprechende Be- oder Verarbeitung festgelegt. Nachdem es sich nur um einen eingeschränkten Warenkreis handelt, enthalten diese Besonderen Bestimmungen die vollständige Ursprungsliste mit den zugehörigen einleitenden Bemerkungen. In Ergänzung der UP-3000 Abschnitt 0. bedeuten für die Zwecke dieser Besonderen Bestimmungen sowie für die Anwendung der UP-3000 die Begriffe: 1) "Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei betreffend EGKS Waren abgeschlossene Abkommen und im Rahmen von PanEuroMed die Abkommen der Gemeinschaft mit Island (IS), Liechtenstein (LI), Norwegen (NO), der Schweiz (CH), Türkei (TR), Algerien (DZ), Ägypten (EG), Jordanien (JO), Libanon (LB), Israel (IL), Marokko (MA), Syrien (SY), Tunesien (TN), Westjordan/Gaza (PS) und Färöer (FO); 2) "Präferenzzone" das Gebiet der Gemeinschaft und der Türkei und je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt der EU Serie C (siehe Abschnitt 4.3. dieser Arbeitsrichtlinie und der Arbeitsrichtlinie UP-3250 Abschnitt 4.3.1.3.) Ägypten (EG), Algerien (DZ), den EWR Staaten [Island (IS), Liechtenstein (LI), Norwegen (NO)], Färöer-Inseln (FO), Israel (IL), Jordanien (JO), Libanon (LB), Marokko (MA), Palästina (PS), Schweiz mit Liechtenstein in Zollunion (CH), Syrien (SY) und Tunesien (TN); 3) "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus dem unter 1) genannten Abkommen für Ursprungserzeugnisse ergibt; 4) "Ursprungsregeln" die im Protokoll Nr. 1 festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs; 5) "Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln erfüllen; 6) "Präferenznachweis" jener urkundliche Nachweis Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED bzw. Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, der bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt, für welche die jeweiligen Zollpräferenzmaßnahmen zur Anwendung gelangen; 7) "Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört; 8) "EU" bzw. "Gemeinschaft(en)" die Europäische(n) Gemeinschaft(en); 9) "Partnerländer": Ägypten (EG), Algerien (DZ), die EWR Staaten [Island (IS), Liechtenstein (LI), Norwegen (NO)], Färöer-Inseln (FO), Israel (IL), Jordanien (JO), Libanon (LB), Marokko (MA), Palästina (PS), Schweiz mit Liechtenstein in Zollunion (CH), Syrien (SY), Tunesien (TN) sowie die Türkei; 10) "PanEuroMed" bzw. "Paneuromediterrane Kumulierung" die Präferenzzone unter Abschnitt 2. mit allen an der PanEuroMed-Kumulierung teilnehmenden Partnerländern.