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Arbeitsrichtlinie Türkei/EGKS (UP-4110)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 13.12.2011 · Quelle: Findok

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2. Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware kann die Zollpräferenzmaßnahme nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss eine EGKS-Ware sein (Abschnitt 3.); 2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein (Abschnitt 4); 3) die Ware muss aus einem Staat der Präferenzzone direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 5); 4) das Verbot der Zollrückvergütung ("No Drawback Rule") muss eingehalten worden sein (Abschnitt 6.); 5) die Erfüllung der unter Z 2) und 4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7.).