1.Anwendungsbereich 1.1. Entwicklung des Abkommens Vor Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Form eines Interimsabkommens mit 1. Juli 1996 waren im Warenverkehr zwischen der EG und der Türkei betreffend EGKS-Waren keine Zollpräferenzen vorgesehen. Im politischen Sog der Schaffung einer Zollunion mit 1. Jänner 1995 für alle anderen industriell-gewerblichen Waren kam es zwar nicht zur Einbeziehung des EGKS-Bereiches in die Zollunion, jedoch zum Abschluss eines eigenen Freihandelsabkommens auf der Basis von Ursprungsregeln. Dieses Abkommen enthält nicht nur Bestimmungen betreffend die gegenseitige Gewährung der Zollfreiheit und die Beseitigung mengenmäßiger Beschränkungen, sondern auch die vor allem im EGKS-Bereich wichtigen Regelungen für Wettbewerb, Unternehmenszusammenschlüsse und staatliche Beihilfen. Die gegenständlichen EGKS Waren wurden am 1. Jänner 1999 in das System der Paneuropäischen Kumulierung und am 1. März 2009 in das System der PanEuroMed Kumulierung (siehe auch UP-3250) einbezogen.
