2.3. Übergangsregelung Ursprungswaren des Abkommens EU-Türkei (EGKS Waren), die sich am 1. März 2009 auf dem Transport, in vorübergehender Verwahrung, einem Zolllager oder in einer Zollfreizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden bis zum 30. Juni 2009 eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder EUR-MED, sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.
