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Arbeitsrichtlinie "Marokko" (UP-3412)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.09.2012 · Quelle: Findok

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  2. Anwendung der Zollpräferenzmaßnahmen 2.1. Allgemeine Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur an gewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss vom Abkommen zwischen der EU und Marokko erfasst sein (Abschnitt 3); 2) die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" im Sinne der Ursprungsregeln dieses Abkommens sein (Abschnitt 4); 3) die Ware muss von Marokko direkt in die EU/nach Österreich befördert worden sein (UP-3000 Abschnitt 5); 4) das Verbot der Zollrückvergütung ("No Drawback Rule") muss unter bestimmten Bedingungen eingehalten werden (Abschnitt 6 und Abschnitt 7); 5) die Erfüllung der unter Z 2) und 4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7).