2.2. EU-Ursprungserzeugnisse Für Ursprungserzeugnisse der EU wird bei der Wiedereinfuhr grundsätzlich keine Zollpräferenz gewährt. Hinweis: Ausnahmen sind nur gegeben, wenn Wiedereinfuhren aus den EWR-Staaten bzw. der Schweiz auf Grundlage des im EWR-Abkommens (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3110) bzw. des Abkommens EU - Schweiz (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3120) erfolgen.
