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Arbeitsrichtlinie "Marokko" (UP-3412)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.09.2012 · Quelle: Findok

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3. Warenkreis 3.1. Gewerbliche Waren Gewerbliche Waren der Gemeinschaft und Marokkos, ausgenommen die in Anhang I (vormals Anhang II - Waren der gemeinsamen Agrarmarktpolitik) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Waren, sind vom Abkommen erfasst.