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Arbeitsrichtlinie "Marokko" (UP-3412)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.09.2012 · Quelle: Findok

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2.3. Übergangsregelung Ursprungswaren des Abkommens EU - Marokko, die sich am 1. Dezember 2005 auf dem Transport, in vorübergehender Verwahrung, einem Zolllager oder in einer Zollfreizone befinden, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden bis zum 30. März 2006 eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.