3.2. Landwirtschaftliche Erzeugnisse Das Abkommen gilt auch für die in Anhang I (vormals Anhang II) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Waren, allerdings nur unter den festgelegten Regelungen, die in den Protokollen Nr. 1, 2 und 3 des Abkommen angeführt sind.
