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Arbeitsrichtlinie "Marokko" (UP-3412)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 24.09.2012 · Quelle: Findok

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3.2. Landwirtschaftliche Erzeugnisse Das Abkommen gilt auch für die in Anhang I (vormals Anhang II) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Waren, allerdings nur unter den festgelegten Regelungen, die in den Protokollen Nr. 1, 2 und 3 des Abkommen angeführt sind.