3. Warenkreis 3.1. Gewerbliche Waren Gewerbliche Waren der Gemeinschaft und Marokkos, ausgenommen die in Anhang I (vormals Anhang II - Waren der gemeinsamen Agrarmarktpolitik) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angeführten Waren, sind vom Abkommen erfasst.
