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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Milch" (MO-8406)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.05.2015 · Quelle: Findok

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1. Grundregeln (1) Abweichend von den grundsätzlich geltenden Bestimmungen der einschlägigen Arbeitsrichtlinien, insbesondere MO-8400, (Ausfuhrerstattung), MO-8441 (Bewilligung der Zahlung / AE) und MO-8501 (Lizenzen) gelten hinsichtlich der Erzeugnisse des Sektors Milch einige Sonderbestimmungen. (2) Die KN-Codes mit den dazugehörigen Produktcodes und weiteren Anmerkungen (Fußnoten) können in der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87(Erstattungsnomenklatur) oder über den TARIC abgefragt werden. (3) Die Ausfuhrlizenz gilt grundsätzlich nur für die unter den zwölfstelligen Produktcode in Feld 16 der Lizenz einzureihenden Erzeugnisse. Abweichend von Unterabsatz. 1 gilt eine Ausfuhrlizenz auch für die Ausfuhr von Erzeugnissen, deren KNcode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen KN- bzw. Produktcode abweicht, sofern für beide Erzeugnisse derselbe Erstattungssatz gilt und beide Produktcodes derselben in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 festgelegten Erzeugniskategorie angehören. Weiters kann eine Ausfuhrlizenz auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses verwendet werden, dessen zwölfstelliger Produktcode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Produktcode abweicht, sofern die Erzeugnisse derselben in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 festgelegten Erzeugnisgruppe angehören.