3. VO 1187/2009 - Ausfuhr in bestimmte Drittländer (1) Zwischen der Gemeinschaft und einigen Drittländern bestehen Abkommen, die bei der Ausfuhr in diese Länder eine besondere Behandlung von Gemeinschaftserzeugnissen ermöglichen. Zur Inanspruchnahme dieser Begünstigungen im Drittland hat der Exporteur bei der Ausfuhrzollstelle bestimmte Dokumente (Bescheinigungen) vorzulegen, die von dieser auf Antrag des Exporteurs zu bestätigen sind. (2) Die Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob für die abzufertigenden Erzeugnisse eine Ausfuhrerstattung festgesetzt oder beantragt wurde.
